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Satzung des Vereins Landesverband der Wald- und Naturkindergärten Rheinland-Pfalz e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 1.1 Der Verein führt den Namen "Landesverband der Wald- und Naturkindergärten Rheinland-Pfalz e.V."
§ 1.2 Er hat seinen Sitz in Mainz.
§ 1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
§ 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung und Erziehung von Kindern in Wald- und Naturkindergärten sowie in Wald- und Naturgruppen.
§ 2.2 Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Mitglied können auf Antrag
  • die Wald- und Naturkindergärten,
  • Wald- und Naturgruppen,
  • sowie Kindertagesstätten mit angeschlossenen Waldgruppen
  • und natürliche Personen
  • sowie gemeinnützigen juristischen Personen, die nach ihrer Satzung überwiegend Bildungs- und Erziehungsziele und/oder Zwecke des Natur- und Umweltschutzes verfolgen,
im Bundesland Rheinland-Pfalz werden. Auf Vorstandsbeschluss können auch Personen und Institutionen aus anderen Bundesländern Mitglied werden, soweit und solange dort kein eigener Landesverband besteht.
§ 4.2 Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Vereinsbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss vom Verein. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4.4 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Organe des Vereins
§ 5.1 Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
  • Satzungsänderungen,
  • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
  • den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
  • über den Vereinshaushalt.
  • Sie nimmt den Jahresbericht und den Kassenprüfungsbericht der Revisoren entgegen.
§ 6.2 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse verschickt werden. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Telefax oder per Post eingeladen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
§ 6.3 Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 6.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert und wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zwecks dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 Vorstand
§ 7.1 Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder Vertreter der Einrichtungen, die Mitglied des Vereins sind, bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
§ 7.2 Den Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB bilden mindestens drei Mitglieder.
§ 7.3 Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt. Stehen Eintragungen ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig vorzunehmen, die dann aber auch der förmlichen Anmeldung an das Registergericht bedürfen.
§ 7.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 7.5 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens ein Mal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
§ 8 Auflösung, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
§ 8.1 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die Interessen der Wald- und Naturpädagogik vertritt, zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.
§ 9 Revision
§ 9.1 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor. Aufgabe ist die Rechnungsprüfung.
§ 10 Inkrafttreten
§ 10.1 Diese Satzung und ihre Änderungen treten mit der jeweiligen Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mainz, 06.02.2014
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