§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 1.1 Der Verein führt den Namen "Landesverband der Wald- und Naturkindergärten Rheinland-Pfalz e.V."
§ 1.2 Er hat seinen Sitz in Mainz.
§ 1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung und Erziehung von
Kindern in Wald- und Naturkindergärten sowie in Wald- und Naturgruppen.
§ 2.2 Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 4.1 Mitglied können auf Antrag
- die Wald- und Naturkindergärten,
- Wald- und Naturgruppen,
- sowie Kindertagesstätten mit angeschlossenen Waldgruppen
- und natürliche Personen
- sowie gemeinnützigen juristischen Personen, die nach ihrer Satzung
überwiegend Bildungs- und Erziehungsziele und/oder Zwecke des Natur-
und Umweltschutzes verfolgen,
im Bundesland Rheinland-Pfalz werden.
Auf Vorstandsbeschluss können auch Personen und Institutionen aus
anderen Bundesländern Mitglied werden, soweit und solange dort kein
eigener Landesverband besteht.
§
4.2 Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung
des Vereinsbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss vom
Verein. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
4.4 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und
muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5.1 Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
- Satzungsänderungen,
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
- über den Vereinshaushalt.
- Sie nimmt den Jahresbericht und den Kassenprüfungsbericht der Revisoren entgegen.
§
6.2 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung per E-Mail unter
Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen
vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte
Mitgliederadresse verschickt werden. Mitglieder, die keine
E-Mail-Adresse haben, werden per Telefax oder per Post eingeladen. Der
Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann seine Ergänzung
bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der von den erschienenen
Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
§
6.3 Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert
werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von 2/3 der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen
gültigen Stimmen.
§
6.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins dies erfordert und wenn mindestens 20% der
Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zwecks dies schriftlich
gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen
Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung
selbst einberufen.
§
7.1 Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder
Vertreter der Einrichtungen, die Mitglied des Vereins sind, bestellt
werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein
Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins.
§ 7.2 Den Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB bilden mindestens drei Mitglieder.
§
7.3 Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins
befugt. Stehen Eintragungen ins Vereinsregister oder der Anerkennung
der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig vorzunehmen, die dann aber auch der förmlichen
Anmeldung an das Registergericht bedürfen.
§ 7.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§
7.5 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der
Vorstandsmitglieder in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens ein
Mal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen
ist.
§ 8 Auflösung, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
§
8.1 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die die Interessen der Wald- und
Naturpädagogik vertritt, zwecks Verwendung für die Förderung der
Bildung und Erziehung.
§ 9.1 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor. Aufgabe ist die Rechnungsprüfung.
§ 10.1 Diese Satzung und ihre Änderungen treten mit der jeweiligen Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.